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Infektionsschutzgesetz nach § 43 - Belehrung


  • bei erstmaliger gewerblicher Tätigkeit oder Beschäftigung mit direktem oder indirektem Lebensmittelkontakt (Herstellung, Behandlung und Verkauf) muss eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen
  • es findet eine Belehrung statt und eine Bescheinigung wird erteilt
  • Ziel der Belehrung:
    • das Erkennen und Vermeiden von Infektionskrankheiten,
    • die Verhinderung der Kontamination von Lebensmitteln
    • das Wissen, wann eine Tätigkeit in genannten Bereichen nicht mehr ausgeübt werden darf
  • zuständig: örtliches Gesundheitsamt oder von Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder beauftragter Arzt

Leistungsbeschreibung

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

Für die Belehrung müssen Sie entweder einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort vereinbaren oder Sie lassen („Online-Belehrung “). Nach der Belehrung – sowohl in Präsenz als auch online - wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt.

Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.

Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.

Spezielle Hinweise

Um die Online-Belehrung durchführen zu können, benötigen Sie ein BundID-Konto. Die Erstellung des Kontos ist kostenlos und erfordert lediglich eine E-Mail-Adresse.

Im Anschluss nehmen Sie an einer Belehrung teil. Nachdem Sie den Antrag mit Ihren Daten ausgefüllt haben, werden Ihnen Videosequenzen vorgespielt. Auf Grundlage dieser Sequenzen müssen Sie anschließend Fragen beantworten.

Fragen, die Sie falsch beantworten, können Sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß dem Infektionsschutzgesetz belehrt worden sind und dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung zum Download bereitgestellt. Wenn Sie angegeben haben, zahlungsbefreit zu sein, wird Ihre Kostenbefreiung erst geprüft und Sie erhalten nach wenigen Tagen Ihre Bescheinigung über Ihr BundID-Konto.

Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. 

Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. 

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

Die Kosten betragen ca. 30,00 Euro.

Spezielle Hinweise

Die Kosten einer Gesundheitsbelehrung betragen 26€

Manche Personengruppen sind zahlungsbefreit, zum Beispiel:

- Schüler*innen im Schulpraktikum

-  Ehrenamtlich Tätige sind zahlungsbefreit, wenn sie über einen Ehrenamtsausweis oder alternativ einen Ehrenamtsnachweis verfügen und diesen hochladen. Dies können zum Beispiel auch Tätige im Zivil- und Katastrophenschutz sein.

Sollten die Kosten vom Arbeitgeber/Träger übernommen werden, so lassen Sie sich diese bitte im Nachhinein von diesem erstatten (eine Quittung können Sie nach Abschluss der Belehrung ausdrucken)

Sie müssen die Infektionsschutzbelehrung vor Beginn der Beschäftigung ablegen.

Nicht angegeben

Nicht angegeben

Spezielle Hinweise

 Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Schüler*innen laden bitte die Einverständniserklärung Ihres Erziehungsberechtigten hoch.
  • Sie finden das entsprechende Formular auf unserer Website.
  • Ehrenamtlich Tätige laden bitte eine Kopie oder ein Foto ihres Ehrenamtsausweises hoch.