Freistellung einer Wohnung von der Belegungsbindung gemäß § 11 NWoFG - Antrag
Freistellung einer Wohnung von der Belegungsbindung gemäß § 11 NWoFG - Antrag
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Sozial gebundener Mietwohnraum unterliegt Belegungsbindungen. Dadurch entsteht die Verpflichtung für den Verfügungsberechtigten (Vermieter), den geförderten Mietwohnraum nur an Personen zu vermieten, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Im Einzelfall kann es hinreichende Gründe geben, abweichend von den Belegungsbindungen eine Überlassung bzw. Nutzung des gebundenen Wohnraums zuzulassen. Hierfür ist ein Antrag auf Freistellung des sozial gebundenen Wohnraums von Belegungsbindungen zu stellen.
Grundsätzlich kann eine Wohnung nur freigestellt werden, wenn und soweit nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an der Belegungsbindung nicht mehr überwiegt. Eine Freistellung orientiert sich an den örtlichen Verhältnissen - besteht kein öffentliches Interesse an der Belegungsbindung, so kann die Freistellung erfolgen.
Beispielsweise zeigt in einem Stadtteil die Erfahrung, dass das Angebot, das ausschließlich für Menschen über 60 Jahren vorgehalten wird, die Nachfrage aus diesem Personenkreis derzeit deutlich übersteigt. In diesem Fall ist abzuwägen, ob von der Bindung für den Personenkreis Senioren vorübergehend freigestellt werden kann. Die Wohnung könnte dann auch an unter 60-jährige vermietet werden.
Ob dies gegeben ist, stellt die Wohnraumförderstelle durch einen Bescheid fest. Mit dem Bescheid wird mitgeteilt, wie weit die Freistellung von den Belegungsbindungen reicht. Die Freistellung kann bedingt, befristet und auch unter Auflagen erteilt werden.
Die Wohnung kann anschließend in diesem mitgeteilten Rahmen vermietet werden.
Einen Antrag auf Freistellung kann nur der Vermieter der Wohnung stellen
Eine Freistellung von der Mietbindung ist dabei ausdrücklich nicht möglich!
Für die freigestellten Wohnungen ist ein angemessener Ausgleich zu leisten.
Dieser kann über einen Geldausgleich, Ersatzwohnungen oder in sonstiger angemessener Art erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
In der Stadt Wolfsburg liegt die Zuständigkeit bei der Abteilung Grundstücks- und Gebäudemanagement, hier bei der Wohnraumförderstelle und bezieht sich ausschließlich auf das Wolfsburger Stadtgebiet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
• Antrag auf Freistellung einer Wohnung gemäß bereitgestelltem Formular
• Nachweise über die erfolglose Mietersuche
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung einer Freistellung fallen grundsätzlich einmalig Verwaltungsgebühren an.
Erfolgt eine Freistellung gegen Geldausgleich, so ist während der Freistellungsdauer zusätzlich ein laufender Geldbetrag zu zahlen, der sich an der Wohnungsgröße bemisst.
Anträge / Formulare
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