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Photovoltaikanlagen und Stromspeichern - Beantragung


Leistungsbeschreibung

• Ziel dieser Zuschussrichtlinie ist die Förderung der Solarstromnutzung über Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und Solarstromspeicher. Mit dieser Förderung soll die Attraktivität der Erzeugung von Solarenergie erhöht und die Erreichung der vom Rat der Stadt Wolfsburg formulierten Klimaschutzziele unterstützt werden.

• Eine Förderung für Installationen von PV-Anlagen im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist nur auf bereits bestehenden Gebäuden möglich.

• Fördergegenstände:

  • Neuinstallationen und Erweiterungen von PV-Anlagen zur Stromerzeugung ab einer Größe von 1 Kilowatt-Peak (kWp)
  • Die Installation eines Solarstromspeichers (mindestens 3 kWh)
  • Steckerfertige-PV-Anlagen („Balkonkraftwerke“) mit einer maximalen Leistung von 600 Wp

Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Wolfsburg

Umweltamt der Stadt Wolfsburg, Porschestraße 49, 38440 Wolfsburg

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Eigentümer*innen, Pächter*innen oder Mieter*innen der Liegenschaften im Stadtgebiet Wolfsburgs sind, auf, in, oder an denen die Anlageninstallation durchgeführt werden soll.

• Mit der Umsetzung des Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Die Vorgaben vom Baurecht und Denkmalschutz werden eingehalten.

Pächter*innen oder Mieter*innen benötigen die schriftliche Erlaubnis des/der Eigentümers-/in zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage.

• Einzureichen ist ein Angebot bzw. ein Kostenvoranschlag der ausführenden Firma mit dem dazugehörigen Antragsformular.

• Bei steckerfertigen PV-Anlagen (Stecker-PV) ist die geplante Anlage inkl. Anlagengröße zu benennen (z.B. Screenshots, Angebote, o.ä.).

Es fallen keine Gebühren an.

• Nach Antragstellung kann mit der Auftragsvergabe und der Umsetzung der Maßnahme begonnen werden.

• Als Vorhabenbeginn gilt der Start der Bauarbeiten vor Ort. Die Planung der Maßnahme, die Beantragung und Bewilligung der erforderlichen Genehmigungen gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

• Installationsvorhaben können im Jahr der Umsetzung der Maßnahme nur gefördert werden, wenn diese bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres abgeschlossen worden sind. Sollte die beantragte und genehmigte Anlage auf Grund von nachzuweisenden Lieferschwierigkeiten seitens der Herstellerfirmen oder durch Installationsschwierigkeiten seitens des Installateurs im Jahr der Förderung nicht mehr in Betrieb genommen werden, so kann vorbehaltlich bereitgestellter Haushaltsmittel im Einzelfall die Auszahlung der Förderung im darauffolgenden Jahr durch die Bewilligungsbehörde erfolgen.

Spezielle Hinweise

Nach Antragstellung kann mit der Auftragsvergabe und der Umsetzung der Maßnahme begonnen werden.

Abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der erforderlichen Prüfungstiefe. Der Zuwendungsbescheid sollte innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung beim Antragstellenden eingehen.