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Förderung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern - Auszahlungsantrag


Leistungsbeschreibung

Der Auszahlungsantrag wird nach Abschluss des Vorhabens gestellt. Er gilt nur in Verbindung mit einem vorausgegangenen Förderantrag.

Der Auszahlungsantrag ist mit dem dafür vorgesehenen Formular zu stellen und einschließlich der erforderlichen Anlagen einzureichen. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird der Antrag zur Auszahlung geprüft.

Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Wolfsburg

Umweltamt der Stadt Wolfsburg, Porschestraße 49, 38440 Wolfsburg

Ihnen sind Fördermitteln zur Investitionen einer Solarstromerzeugungsanlage gewährt worden.

  • Inbetriebnahme-Protokoll oder Netzanschluss-Protokoll
  • Schlussrechnung
  • Anmeldung bei der LSW
  • Registrierung der Anlage beim Marktstammdatenregister
  • Lichtbild der installierten Anlage

Es fallen keine Gebühren an.

Installationsvorhaben können im Jahr der Umsetzung der Maßnahme nur gefördert werden, wenn diese bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres abgeschlossen worden sind. Sollte die beantragte und genehmigte Anlage auf Grund von nachzuweisenden Lieferschwierigkeiten seitens der Herstellerfirmen oder durch Installationsschwierigkeiten seitens des Installateurs im Jahr der Förderung nicht mehr in Betrieb genommen werden, so kann vorbehaltlich bereitgestellter Haushaltsmittel im Einzelfall die Auszahlung der Förderung im darauffolgenden Jahr durch die Bewilligungsbehörde erfolgen.

Abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der erforderlichen Prüfungstiefe.

Rechtsgrundlage sind die Förderbedingungen der Stadt Wolfsburg: https://www.wolfsburg.de/-/media/wolfsburg/statistik_daten_fakten/umwelt/klimaschutz/anlage_1_foerderbedingungen_pv_anlagen.pdf

  • Die Zuwendung wird erst dann ausgezahlt, wenn das im Antrag beschriebene Vorhaben unter Vorlage der geforderten Nachweise umgesetzt worden ist und der Verwendungsnachweis ohne Beanstandung geprüft wurde. Die Zuwendung wird in einer Summe ausgezahlt.
  • Die Stadt Wolfsburg behält sich vor, Zuschüsse zurückzufordern, wenn die Anlage in einem Zeitraum von weniger als 5 Jahren ab Inbetriebnahme außer Betrieb genommen oder so verändert wird, dass diese den Zielsetzungen dieser Zuschussrichtlinie nicht mehr entspricht.
  • Sofern dem Fördergeber nachträglich bekannt wird, dass wesentliche Voraussetzungen der Förderung nicht eingehalten wurden, kann er bereits ausgezahlte Fördergelder ganz oder teilweise zurückfordern.