Zulassung eines Eingriffs nach §17 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz - Antrag


Leistungsbeschreibung


Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.

Solche Eingriffe, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind

  • Veränderungen der Gestalt,
  • Nutzung von Grundflächen oder
  • Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels.

Nicht als Eingriff gilt die

  • land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
  • die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit die Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarung oder des Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt.
Spezielle Hinweise

Bei der geplanten Umsetzung eines erheblichen Eingriffs kann es gem. § 17 Abs. 3 BNatSchG einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde bedürfen. Dies ist dann der Fall, wenn dieser Eingriff nicht von einer Behörde durchgeführt wird und keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf.

Beispiele für mögliche erhebliche Eingriffe.

  • Baumfällung
  • Beseitigung einer Hecke
  • Beseitigung eines Feldgehölzes oder Feldrains
  • Anlage einer landwirtschaftlichen Sonderkultur (z. B. Weihnachtsbäume)
  • Errichtung einer baulichen Anlage (bei sonstiger Genehmigungsfreiheit)
  • Abgrabung
  • Aufschüttung
  • Errichtung einer Einzäunung/Einfriedung (bei sonstiger Genehmigungsfreiheit)
  • Neuanlage/Instandsetzung/Änderung eines Weges, eines Platzes, einer Straße oder Fläche
  • Durchführung einer wasserwirtschaftlichen Maßnahme
  • Errichtung einer Ver- oder Entsorgungsleitung

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der für die jeweilige Zulassung des Vorhabens zuständigen Stelle.

Spezielle Hinweise

Spezielle Information bezüglich § 17 Abs. 3 BNatSchG:

Bürgerdienste

Umweltamt

Untere Naturschutzbehörde

Rathaus B, Zimmer 428

Telefon: 05361 28 2830

Fax: 05361 28 1877

E-Mail: naturschutz@stadt.wolfsburg.de

Welche Unterlagen werden benötigt?


Anträge sind grundsätzlich formlos zu stellen. Neben Plan und Beschreibung bedarf es aller Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Notwendig ist ein so genannter "Fachbeitrag Naturschutz". Dieser soll enthalten:

  • die Vorhabensbeschreibung und
  • die Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft,
  • die Darstellung der Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minimierung des Eingriffs sowie von Ausgleichs- und/ oder Ersatzmaßnahmen.

Es empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung bei der zuständigen Stelle.

Spezielle Hinweise

Alle benötigten Unterlagen zur Antragsbearbeitung sind dem zur Verfügung gestellten Antragsbogen zu entnehmen, darüber hinaus müssen nur in Ausnahmefällen weitere Unterlagen eingereicht werden.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Spezielle Hinweise

Die Antragsstellung hat vor der Umsetzung der Maßnahme zu erfolgen.

Was sollte ich noch wissen?


In besonderen Fällen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 39 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vorzunehmen, die ebenfalls gebührenpflichtig ist.

Bemerkungen


Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Kontakt

  • Geschäftsbereich Bürgerdienste - Umweltamt