Ausländerwesen - Beantragung zum Zweck der Beschäftigung
Ausländerwesen - Beantragung zum Zweck der Beschäftigung
Leistungsbeschreibung
Ob Sie arbeiten dürfen oder nicht, hängt zunächst von der Nebenbestimmung zu Ihrer Aufenthaltsgestattung oder Duldung ab.
- Beinhaltet Ihre Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“, dürfen Sie gesetzlich keine Beschäftigung ausüben. Eine Genehmigung durch uns ist in diesem Fall nicht möglich.
- Besitzen Sie eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung erlaubt“, dürfen Sie jede beliebige Tätigkeit aufnehmen. Eine gesonderte Erlaubnis ist nicht erforderlich.
- Ist in Ihrer Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ enthalten, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Hierfür muss der Vordruck „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ der Bundesagentur für Arbeit vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Dieser ist im Onlinedienst hinterlegt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Stadt Wolfsburg.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Siehe Punkt Leistungsbeschreibung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.