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Verpflichtungserklärung - Beantragung


  • Verpflichtungserklärung Entgegennahme
  • Natürliche oder juristische Personen verpflichten sich, für den Lebensunterhalt einer von ihnen eingeladenen ausländischen Person oder mehrerer ausländischer Personen während ihres Aufenthaltes in Deutschland aufzukommen.
  • Voraussetzung:
  • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Bonität)
  • Bonitätsprüfung durch die Behörde.
  • Personen, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, müssen in den Fällen, in denen Eingeladene nicht in der Lage sind, ihren Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, für alle ihnen in Deutschland entstehenden Kosten aufkommen, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland.
  • Die Verpflichtung gilt fünf Jahre lang ab Einreise des Ausländers.
  • Die Verpflichtungserklärung dient als Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines SchengenVisums.
  • Die Verpflichtungserklärung betrifft nur Eingeladene aus Drittstaaten.
  • Länder, die der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören und die Schweiz sind keine Drittstaaten.
  • Erklärung online mit elektronischem Identitätsnachweis oder schriftlich.
  • Zuständig: Ausländerbehörden des zukünftigen Aufenthaltsortes des oder der Eingeladenen. Ist der Aufenthaltsort nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk der Erklärende wohnt oder seinen Sitz hat. Die Verpflichtungserklärung kann auch gegenüber einer Auslandsvertretung abgegeben werden.

Leistungsbeschreibung

Menschen aus Drittstaaten, die nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten möchten, benötigen in der Regel ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Bei der Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen, solange sie sich in Deutschland aufhalten.

Menschen aus Drittstaaten sind Menschen aus Ländern, die nicht der Europäische Union (EU), nicht dem Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und nicht der Schweiz angehören.

Wenn Sie Menschen aus Drittstaaten nach Deutschland einladen und ihnen die Einreise nach Deutschland oder den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen möchten, können Sie sich verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person oder Personen zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein. Bevor Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, müssen Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage beschreiben und Ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen.

Die Verpflichtungserklärung ermöglicht den Drittstaatsangehörigen den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Schengen-Visums.

Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.

Spezielle Hinweise

Die Verpflichtungserklärung können Sie in der Ausländerbehörde oder online abgeben.

Wenn Sie die Verpflichtungserklärung in der Ausländerbehörde abgeben:

  • Für die Abgabe Ihrer Verpflichtungserklärung wird ein amtliches, bundeseinheitliches Formular verwendet, das die Ausländerbehörde oder Bürgerbüro bereitstellt und anhand Ihrer Angaben und Nachweise ausfüllt.
  • Die erforderlichen Daten müssen Sie der Ausländerbehörde vorher in der von ihr bestimmten Form mittteilen.
  • Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität, das heißt, inwieweit Sie wirtschaftlich fähig sind, den Lebensunterhalt Ihres Gastes zu sichern bzw. später eintretende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu müssen Sie Nachweise zur Ihrer wirtschaftlichen Lage erbringen.
  • Wenn der Ausländerbehörde alle Unterlagen vorliegen und sie Ihre Bonität als ausreichend bewertet, nimmt die Ausländerbehörde Ihre Erklärung an.
  • Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr. Wird die Verpflichtungserklärung nicht anerkannt, müssen Sie eine Bearbeitungsgebühr in gleicher Höhe bezahlen.
  • Die Verpflichtungserklärung müssen Sie in Anwesenheit einer oder eines Bediensteten der Ausländerbehörde unterschreiben.
  • Sie erhalten das Original der Verpflichtungserklärung zur Weitergabe an den Gast und Verwendung im Visumverfahren. Ein Doppel verbleibt bei der Ausländerbehörde.
  • Das Verfahren ist damit beendet.
  • Sie sind ab Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.

Wenn Sie die Verpflichtungserklärung online abgeben:

  • Sie reichen das Onlineformular elektronisch bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Wenn Sie das Verfahren teilweise elektronisch abwickeln (Online-Vorbereitung):

  • Sie lesen sorgfältig die Informationen.
  • Wenn Sie die Informationen nicht verstehen, können Sie die Erklärung nicht online abgeben. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte persönlich an die zuständige Ausländerbehörde
  • Sie bestätigen, dass Sie die Informationen verstanden haben.
  • Sie machen Anhaben zu Ihrer Person oder im Fall der Vertretung mit Vertretungsvollmacht für ein Unternehmen, einen Verein oder eine Organisation.
  • Sie machen Angaben zu Ihrer Bonität.
  • Sie machen Angaben zu Ihrem Gast oder zu Ihren Gästen.
  • Sie laden die Nachweise zum Beleg Ihrer Bonität beziehungsweise der Bonität der Firma, des Vereins oder der Organisation, die Sie vertreten, hoch.
  • Als Vertretung für eine Firma, einen Verein oder einer sonstigen Organisation, laden Sie die Vertretungsvollmacht hoch.
  • Sie klicken auf „Absenden“.
  • Sie haben die Abgabe der Verpflichtungserklärung elektronisch vorbereitet.
  • Zur Abholung der Verpflichtungserklärung müssen Sie vorab online einen Termin vereinbaren
  • Zur Abholung der Urkunde müssen Sie die Ausländerbehörde aufsuchen und in Anwesenheit einer oder eines Bediensteten der Ausländerbehörde die Urkunde handschriftlich unterschreiben und erhalten diese in Papierform.
  • Das Verfahren ist beendet.
  • Sie sind ab der Einreise Ihres Gastes für die Dauer von fünf Jahren an Ihre Erklärung gebunden.
Spezielle Hinweise

Zuständig für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung ist die Ausländerbehörde, die für den Wohnort der Verpflichtungsgeberin des Verpflichtungsgebers örtlich zuständig ist.

  • Sie müssen als erklärende Person geschäftsfähig sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Wenn Sie eine natürliche oder juristische Person vertreten, müssen Sie eine Vollmacht oder einen Nachweis Ihrer Vertretungsberechtigung haben und vorweisen.
  • Sie müssen die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde am zukünftigen Aufenthaltsort des ausländischen Gastes oder der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde abgeben.
  • Wenn Ihnen der zukünftige Aufenthaltsort Ihres Gastes nicht bekannt ist, müssen Sie die Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde
    • an Ihrem Hauptwohnsitz oder
    • an dem Sitz oder der Hauptniederlassung Ihres Unternehmens oder Ihrer Organisation

abgeben.

  • Sie müssen finanziell in der Lage sein, für den Lebensunterhalt und auftretende Kosten des ausländischen Gastes oder der ausländischen Gäste aufzukommen. Die Beurteilung Ihrer Bonität ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen beziehungsweise unterhaltspflichtigen Personen, der Anzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen sowie vom Aufenthaltszweck.
Spezielle Hinweise
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Personalausweis mit OnlineAusweisfunktion (für Online-Abgabe)
  • eID-Karte (für Online-Abgabe)
  • Aufenthaltstitel
  • Elektronischer Aufenthaltstitel (für OnlineAbgabe)
  • Nachweise zur eigenen wirtschaftlichen Lage und der Zahlungsfähigkeit
  • bei angestellten Personen: zum Beispiel Kontoauszüge, Gehaltsnachweise oder Gehaltsbescheinigungen, Einkommensnachweise, Rentennachweis
  • bei Selbständigen: zum Beispiel Bescheinigung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters über das Nettoeinkommen

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Auslastung der Ausländerbehörde und kann daher unterschiedlich sein.

Bundeseinheitliches Merkblatts zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Persönliches Erscheinen ist bei schriftlichem Antrag und bei der Online-Vorbereitung erforderlich

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Spezielle Hinweise
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