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Nachtarbeit - Beantragung


Leistungsbeschreibung

Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) geregelt. Danach sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr grundsätzlich Belästigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ausgenommen davon sind u.a. Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde, soweit es sich um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Städte.

Zuständige Stelle ist der Landkreis und kreisfreien Städte.

Eine Bewilligung ist nur möglich soweit ein öffentliches Interesse besteht oder Gefahr im Verzug ist.

  • Kontaktdaten der beantragenden Firma
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Zeitraum der geplanten Maßnahmen
  • Adresse der beantragten Maßnahmen
  • Lageplan
  • Begründung der Notwendigkeit von Nachtarbeit
  • Kontaktdaten Ansprechpartner*in während der Nachtarbeit

Die Erteilung einer Genehmigung ist nach der Allgemeinen Gebührenordnung gebührenpflichtig und abhängig vom Zeitaufwand, mindestens jedoch 67 €.

Die Antragstellung muss für einen reibungslosen Ablauf mindestens zwei Wochen im Voraus erfolgen.

Abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der erforderlichen Prüfungstiefe.

§7 Absatz 2 der 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung (32. BImSchV) und/oder § 24 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) .

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der zuständige Behörde einzulegen.

Eine Bewilligung ist nur möglich soweit ein öffentliches Interesse besteht oder Gefahr im Verzug ist.