Sprengstofferlaubnis - Beantragung


Leistungsbeschreibung


Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für nicht gewerbliche Zwecke erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

Für die Erteilung einer Erlaubnis wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Eine Sprengstofferlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) ist erforderlich zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver im privaten Bereich wie

-           Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen

-           Schwarzpulver zum Vorderladerschießen

-           Böllerpulver zum Schießen mit Böller

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Voraussetzungen


  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mindestens drei Jahre ununterbrochen in Deutschland
Spezielle Hinweise

-           Mindestalter 21 Jahre

-           Körperliche Geeignetheit (z.B. ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände)

-           Zuverlässigkeit

-           Bedürfnis zum Erwerb von Treibladungspulver

-           Nachweis der Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang, in welchem die Fach- und Rechtskunde für die jeweilige Nutzung und Tätigkeit vermittelt wird

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Nachweis der Fachkunde
  • Bedürfnisnachweis
Spezielle Hinweise

-           Antrag

Der Bedürfnisnachweis ist

a)         Bei Vorderladern und Wiederladen eine Bestätigung des Schützenvereins, dass regelmäßig aktiv am Schießsportbetrieb teilgenommen wird oder bei Jägern der gültige Jagdschein.

b)         Bei Böllern ein Nachweis, dass bei Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums teilgenommen wird. Der Nachweis eines eigenen Böllerns, mit gültigem amtlichen Beschuss, ist hierzu ausreichend

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Genehmigung wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am


13.05.2020

Kontakt

  • Geschäftsbereich Bürgerdienste - Ordnungsamt