Geldwäschebeauftragte - Mitteilung
Geldwäschebeauftragte - Mitteilung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in
Zollfreigebieten erfolgt (Verpflichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG), sind verpflichtet, eine
Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertretung im
Sinne des § 7 Geldwäschegesetz (GwG) zu bestellen, wenn sie
a) mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetallen (wie Gold, Silber und
Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten,
Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten oder Luftfahrzeugen,
b) der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen
Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),
c) am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in
den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich
Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und
d) sie nach § 4 Abs. 5 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu
verfügen.
Die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten und der Stellvertretung sowie die
Entpflichtung einer dieser Personen ist vorab schriftlich mit den beruflichen
Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) anzuzeigen.
Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Landkreis bzw. kreisfreie Stadt
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige erfolgt formlos. Es kann das Online-Formular genutzt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen.
Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. 3 Satz 2 GwG