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Geldwäschebeauftragte - Mitteilung


Leistungsbeschreibung

Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in 
Zollfreigebieten erfolgt (Verpflichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG), sind verpflichtet, eine 
Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertretung im 
Sinne des § 7 Geldwäschegesetz (GwG) zu bestellen, wenn sie 
a) mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetallen (wie Gold, Silber und 
Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, 
Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten oder Luftfahrzeugen, 
b) der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen 
Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit), 
c) am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in 
den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich 
Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und 
d) sie nach § 4 Abs. 5 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu 
verfügen. 
Die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten und der Stellvertretung sowie die 
Entpflichtung einer dieser Personen ist vorab schriftlich mit den beruflichen 
Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) anzuzeigen. 
Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich anzuzeigen.

Landkreis bzw. kreisfreie Stadt 

Die Anzeige erfolgt formlos. Es kann das Online-Formular genutzt werden.

Es fallen keine Gebühren an. 

Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen.

§ 7 Abs. 3 Satz 2 GwG