Geldwäsche - Hinweis auf Verstoß
Geldwäsche - Hinweis auf Verstoß
Textblöcke ein-/ausklappen- Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (Whistleblower-System) Entgegennahme
- Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
- Geldwäscheprävention dient dem Schutz von Unternehmen, zu Geldwäschezwecken missbraucht zu werden.
- Konkrete Hinweise an Aufsichtsbehörden sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Geldwäschepräventionsvorschriften zu beseitigen und damit letztlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
- Die Meldung kann anonym und schriftlich erfolgen.
- zuständig: Die Zuständigkeiten in den Bundesländern richten sich nach den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Branchen
Leistungsbeschreibung
- Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen. Das Geldwäschegesetz erlegt bestimmten Branchen Sorgfaltspflichten wie bspw. die Identifizierung der Vertragspartner bei bestimmten Geschäftsvorgängen mit hohen Bargeldsummen auf.
- Wenn Sie Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Ihr Hinweis kann zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beitragen. - Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß Meldepflicht und Verordnungsermächtigung im Geldwäschegesetz. Sie müssen in diesem Fall Ihren Verdachtsfall bei der FIU melden. Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.
Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Verpflichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG), sind verpflichtet, eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertretung im Sinne des § 7 Geldwäschegesetz (GwG) zu bestellen, wenn sie
a) mit folgenden hochwertigen Gütern handeln: Edelmetallen (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen und Motorbooten oder Luftfahrzeugen,
b) der Handel mit diesen Gütern über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit),
c) am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und
d) sie nach § 4 Abs. 5 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen
Verfahrensablauf
Ihren Hinweis auf einen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz können Sie schriftlich oder online und jeweils auch anonym melden.
Schriftlicher Ablauf:
- Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden fügen Sie Beweise an.
- Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
- Im nächsten Schritt müssen Sie die zuständige Stelle ausfindig machen, beispielsweise durch die Service Portale der Bundesländer. Die Meldung kann per Post, per E-Mail (über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung) oder über einen Anwalt eingereicht werden. Nach Eingang prüft die zuständige Stelle die gemeldeten Hinweise.
- Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Stelle Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
- Im Fall einer anonymen Übermittlung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.
Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergegeben und dort weiterverfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
In Niedersachsen erhalten die zuständigen kommunalen Aufsichtsbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten Ihre anonyme Meldung, um dieser nachgehen zu können. Zuständig ist dabei immer die kommunale Behörde, in dessen Gebiet der betreffende Betrieb liegt.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis bzw. kreisfreie Stadt
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige erfolgt formlos. Es kann das Online-Formular genutzt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von dem Umfang und Inhalt der Meldung.
Rechtsgrundlage
§ 7 Abs. 3 Satz 2 GwG
Was sollte ich noch wissen?
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung hält Informationen zur Geldwäscheprävention sowie Merkblätter und Dokumentationen zur Verfügung:
https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/uber_uns/aufsicht_und_recht/geldwaschepr
Bemerkungen
Die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten und der Stellvertretung sowie die Entpflichtung einer dieser Personen ist vorab schriftlich mit den beruflichen Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse) anzuzeigen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich anzuzeigen.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung