Urkundenanforderung - Geburtsurkunde
Urkundenanforderung - Geburtsurkunde
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.
Wenn Sie in Wolfsburg oder Velpke (mit allen Ortsteilen) geboren sind, bekommen Sie hier in Wolfsburg die Geburtsurkunde (wenn Sie z.B. in Gifhorn geboren sind, müssen Sie sich bitte an das Standesamt Gifhorn wenden)
Voraussetzungen
Folgende Personen können eine Abschrift der Geburtsurkunde beantragen:
- Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Abkömmlinge)
- Geschwister sind nur in Ausnahmefälle berechtigt, wenn sie ein Interesse glaubhaft nachweisen, z.B. für einen Erbschein
- alle anderen müssen ein rechtliches Interesse nachweisen, z.B. mit Vollmacht oder Vollstreckungstitel
In allen Fällen sind entsprechen Nachweise zu erbringen.
Diese Vorraussetzungen gelten auch für internationale Geburtsurkunden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gegebenenfalls muss mittels Personalausweis oder Reisepass o.ä. die Berechtigung des Erhalts der Urkunde nachgewiesen werden. Ein Aufenthaltstitel oder ein Führschein etc. ist nicht ausreichend.
Welche Gebühren fallen an?
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
Ausstellung der Urkunde
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Für Rentenzwecke ist die Urkunde kostenlos.
Es ist möglich, dass Geburtsurkunden schriftlich oder telefonisch angefordert und dem Bürger per Post zugeschickt werden. In diesem Fall erfolgt die Bezahlung per Vorabüberweisung. Der Postversand erfolgt nach Zahlungseingang weltweit und ohne zusätzliche Gebühr.
Wenn Sie den Online-Dienst nutzen, können Sie auch bequem online bezahlen. Weitere Informationen zur elektronischen Bezahlfunktion (ePayment) finden Sie hier: www.wolfsburg.de/epayment
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Für das Geburtenregister gilt die Aufbewahrungsfrist von 110 Jahren.
Nach dieser Frist wird das Geburtenegister von Wolfsburg (auch mit allen Ortsteilen) an das Stadtarchiv im Institut für Zeitgeschichte und Stadtpräsentation (E-Mail: izs-stadtarchiv@stadt.wolfsburg.de) und für die Geburtenregister aus Velpke (auch mit allen Ortsteilen) an das Niedersächsische Landesarchiv Wolfenbüttel (Tel. 05351-935-0 oder E-Mail: wolfenbuettel@nla.niedersachsen.de) übergeben.
Rechtsgrundlage
- §§ 1591- 1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 70 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
- §§ 1591- 1594 German Civil Code (BGB)
- Section 56 (4) of the Personal Status Act (PStG)
- § 70 of the Ordinance on the Implementation of the Civil Status Act (PStV)
Bemerkungen
In der Geburtsurkunde wird keine Adoption oder Namensänderung vermerkt, nur der aktuelle Stand wird dokumentiert. Für alles andere wird eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister benötigt.